Müller, Kathrin2012-08-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252012978-3-452-27693-3https://orlis.difu.de/handle/difu/200564Die Bauästhetik birgt, aufgrund der mit ihr verbundenen erheblichen sozialen Auswirkungen und mit ihren positiven und negativen Folgen für das Individuum und die Gesellschaft, großes Konfliktpotenzial. Der Wertung, wann eine Immobilie von so geringer Qualität ist, dass sie als "verunstaltet" oder "aus ästhetischer Sicht ungenügend" gilt, sollten stets objektive Kriterien zugrunde liegen. Wesentlich bei der Betrachtung der Verunstaltung ist die deutliche Überschreitung der Grenze des Hässlichen und die Missachtung grundlegender gestalterischer Mindestanforderungen. Gegenstand der Untersuchung ist, ob und inwieweit eine Konkretisierung durch unterschiedliche Begriffe möglich und eine Präzisierung der Wertung sinnvoll ist. Als zentrales Element wird die Definition der Verunstaltung geklärt, um die Reichweite des Art. 8 der Bayerischen Bauordnung zu erfassen. Als Gegenstück wird die Verunstaltungsabwehr, die "positive Gestaltungspflege", zum Vergleich aufgeführt. Ein kurzer Abriss der Geschichte des Baurechts und der Wurzeln des Verunstaltungsverbot ergeben eine weitergehende Konkretisierung des Begriffs. Die praktische Wirksamkeit des Verbots, die Rechtsfolgen für die Eigentümer und deren Handlungsmöglichkeiten werden am Beispiel des "Bunten Hauses" in Regensburg dargestellt. Eine frühzeitige Vermittlung der gestalterischen Mindestanforderungen bietet die Möglichkeit die Sanktionierung durch die Baubehörde zu vermeiden. Unterschiedliche Entscheidungshilfen werden auf ihre Wirksamkeit geprüft und die Tauglichkeit des Verfahrens in der Verwaltungspraxis untersucht.Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot. Verfahrensoptimierung zur Bewältigung bauästhetischer Konflikte im öffentlichen Raum.MonographieDW25895BaurechtBauordnungsrechtÖffentlicher RaumÄsthetikRechtsschutzBaugestaltungVerunstaltungsverbot