1986-01-172020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/519913Hält ein Wohnbauvorhaben die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen ein, so ist darüber hinaus für ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum. Ein Wohnbauvorhaben, das gegenüber einem Nachbarwohnhaus mit einem plangemäßen Abstand von 17 m und einer Wandhöhe von 4 bis 4,5 m statt plangemäßer 3,21 m, genehmigt wird, widerspricht in der Regel nicht deshalb im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebiets. (-z-)BauvorhabenWohnhausNachbarschutzAbstandsflächeRechtsprechungBeschlussBVerwG-UrteilBaunutzungsverordnungBBauG § 31 Abs.2; BauNVO § 15 Abs.1. BVerwG, Beschluß v. 22.11.1984 - Az. 4 B 244.84, VGH Mannheim.Zeitschriftenaufsatz103043