Wüstenberg, Dirk2020-06-062020-06-062022-11-252020-06-062022-11-2520200029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/576415Einige Städte in Deutschland verbieten den Taxiunternehmern ausnahmslos, ihre Taxen außerhalb von Taxiständen bereitzustellen. Die Unternehmer trifft so eine Art Rückkehrpflicht zum Taxistand. Andere Städte beschränken die Orte des Bereitstellens entweder nur partiell oder aber überhaupt nicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Taxen nur auf den Taxiständen bereitgestellt werden dürfen, jedoch ein Verstoß gegen diese Verpflichtung keine Konsequenzen nach sich zieht - also Pflicht ja, Ordnungswidrigkeit nein. Im Beitrag werden neue Argumente gegen die Auffassung aufgezeigt, dass Taxen an bestimmte Orte gebunden sind.Gewerbliche Beschränkung des ruhenden Taxiverkehrs.Zeitschriftenaufsatz202168-7Ruhender VerkehrTaxiverkehrStellplatzHalteplatzVerkehrsrechtPersonenbeförderungsgesetzTaxistandPlatzwahl