Schneider, Wilhelm-Friedrich1989-10-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/551157Einer der tragenden Grundsätze des Sozialrechts ist der des Nachrangs staatlicher Hilfeleistung gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe des Familienverbandes. Dieser Subsidiaritätsgrundsatz liegt auch der Neukodifikation des bisher in zahlreichen Einzelgesetzen geregelten Sozialrechts durch das Sozialgesetzbuch zugrunde. Eine Durchbrechung des Subsidiaritätsprinzips liegt vor, wenn der Staat soziale Leistungen erbringt, obwohl eine vorrangig zum Unterhalt verpflichtete Person vorhanden ist, die eine Leistung zur Erfüllung desselben Zwecks hätte erbringen müssen. Für diese Fälle sehen verschiedene sozialrechtliche Vorschriften den Übergang des Unterhaltsanspruchs zum Zwecke des Regresses vor. Das Ziel dieser Vorschriften und der Sinn des Anspruchsübergangs liegen also in der Wiederherstellung des Subsidiaritätsprinzips. Dies dient neben ideellen Gesichtspunkten sicher fiskalischen Interessen. Der Anspruchsübergang kann aber auch im Interesse des Empfängers öffentlicher Hilfe liegen. Denn er führt zur Vermeidung von Doppelleistungen an diesen seitens des Unterhaltsverpflichteten und der Behörde, beugt somit Rückzahlungsverpflichtungen vor und nimmt ihm auch das Prozeßrisiko bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten ab. chb/difuSozialhilfeSozialleistungLeistungsträgerSubsidiaritätsprinzipUnterhaltsrechtZivilrechtProzessrechtBundessozialhilfegesetzVerwaltungsrechtSozialwesenRechtSozialrechtDie Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Träger sozialer Leistungen.Graue Literatur138981