Middelhoff, -1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506624Der Mieter ist berechtigt, die Minderung des Mietzinses solange vorzunehmen, bis die Feuchtigkeitsschäden vom Vermieter beseitigt sind, soweit dieser zur Behebung der entstandenen Schäden verpflichtet ist. In derartigen Fällen kann darüber hinaus der Vermieter die Durchführung vom Mieter vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen erst dann verlangen, wenn er die Feuchtigkeitsschäden zuvor umfassend hat beheben lassen. Die gesamte Rechtsproblematik wird eingehend vom Autor dargestellt. rhBaurechtRechtWohnungMietrechtMinderungWohnraumFeuchtigkeitFeuchtigkeitsschadenMietminderungRechtsfragen bei Feuchtigkit in der Wohnung.Zeitschriftenaufsatz089172