1992-09-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261991https://orlis.difu.de/handle/difu/572523Eine nur für zwei Jahre genehmigte Unterkunft für Asylbewerber und Obdachlose auf einem städtischen Bauhof im beplanten Gewerbegebiet, für die eine Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt wurde, kann von einem einhundert Meter entfernten Schweinemäster nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes abgewehrt werden.In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.Das Interesse an dem Vorhaben verdient den Vorrang vor den Interessen des Schweinemästers an einem Nutzungsverbot bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits.Mit der Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - dringt der Antragsteller nicht durch.Zwar ist bei der Abweichung von einem Bebauungsplan, hier Wohnnutzung im Gewerbegebiet, grundsätzlich dem betroffenen Nachbarinteresse ein höheres Gewicht beizumessen.Das bedeutet jedoch nur, daß auf Seiten des Bauherrn entsprechend schutzwürdige Interessen vorhanden sein müssen, welche die Befreiung rechtfertigen.Dies ist hier der Fall.(-y-)Landwirtschaftlicher BetriebAusländerBaugenehmigungRechtsschutzGewerbegebietUnterkunftWohngebäudeNachbarschutzImmissionRechtsprechungSchweinemastAsylbewerberBauGB-MaßnahmengesetzParagraph 4OVG-UrteilRechtBauordnungsrechtBauordnungsrecht - Befristete Asylantenunterkunft im Gewerbegebiet nahe einer Schweinemästerei. § 31 II BauGB. § 4 I BauGB-MaßnahmenG. OVG Lüneburg, Beschluß vom 5.9.1991 - 6 M 3203/91.Zeitschriftenaufsatz160534