1994-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/839561. Die Ermittlung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines teilweise bereits bebauten Gebietes eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung eines vorhandenen Gewerbebetriebes in der Nachbarschaft zu einer vorhandenen oder geplanten Wohnbebauung besondere Bedeutung. 2. Die Beachtung der Belange der Wirtschaft nach Paragraph 1 V BauGB verlangt mehr als die Berücksichtigung des durch Artikel 14 GG garantierten Bestandsschutzes. Sie beinhaltet auch die Abwägung der Kapazitätserweiterungen und Modernisierung von Anlagen, die zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind. 3. Der Nutzungskonflikt zwischen einem Gewerbebetrieb und angrenzender Wohnbebauung wird nur scheinbar durch eine Überplanung des Gewerbebetriebes als allgemeines Wohngebiet gelöst, wenn die Umgestaltung des Gebietscharakters nicht - zumindest langfristig - durch Aussiedlung als realisierbar und finanzierbar erscheint. Leitsätze. (-y-)Überplanung einer Gemengelage. GG Art. 14; VwGO Par. 47 Abs. 2; BBauG Par. 1 Abs. 6 u. 7; BauGB Par.1 Abs.5 Nr.8 u.Abs.6. OVG NW, Urteil vom 8.3. 1993 - 11 a NE 53/89.ZeitschriftenaufsatzI94020120GewerbebetriebBebauungsplanWohngebietGemengelageBestandsschutzAbwägungRechtsprechungRechtBebauungsplanungAufklärungspflichtBetriebserweiterungOVG-Urteil