1985-01-092020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/509919Das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot erstreckt sich über den Wortlaut des § 1 II BNatSchG hinaus auch auf die betroffenen privaten Belange, insbesondere die Eigentümerinteressen. Wird ein ehemaliger, zur Lebensstätte bedrohter Amphibien und Reptilien gewordener Steinbruch durch Rechtsverordnung zum Naturdenkmal erklärt, so kann dies auch dann eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. von Art.14 I 2 GG sein, wenn der Eigentümer das Gelände einer anderen wirtschaftlichen Nutzung zuführen möchte. Obligatorisch Berechtigte (Mieter, Pächter, Käufer) sind beim Erlass von Rechtsverordnungen im vereinfachten Verfahren des § 59 III BadWürttNatSchG regelmäßig nicht als betroffene "sonstige Berechtigte" anzuhören. -y-RechtNaturschutzNaturschutzgebietNaturschutzgesetzNaturschutzrechtNaturschutzbehördeEigentümerEigentumsrechtEigentumsschutzEigentumSteinbruchRechtsprechungEigentümerinteresseNutzungseinschränkungVGH-UrteilGG Art.14 I 2; BNatSchG § 1 II; BadWürttNatSchG §§ 1 III, 24, 59 III - Berücksichtigung von Eigentümerinteressen beim naturschutzrechtlichen Abwägungsgebot. VGH Mannheim, Urt.v.16.12.1983 - 5 S 297/83.Zeitschriftenaufsatz092608