Kühn, Wolfgang1997-10-152020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251997https://orlis.difu.de/handle/difu/103885Als Rechtsbegriff für "Altlasten" scheint sich dieDefinition des Referenten-Entwurfs eines (Bundes- )Gesetzes zum Schutz des Bodens von 1994 durchzusetzen. Danach muß es sich um zeitlich abgeschlossene, durch Ablagerungen oder Betriebsstandorte verursachte Bodenkontaminationen handeln, die Gefahren für einzelne oder die Allgemeinheit darstellen. Die Wiederverwertung brachliegender, jedoch erschlossener Grundstücke, über die die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung entscheidet, erfüllt vielfach, ungeachtet möglicher Altlasten, die ökologische Funktion, freie, unbebaute Flächen zu erhalten. Die Gemeinde trifft gemäß § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) die Pflicht, bei der Überplanung brachliegender Grundstücke eine gesamtökologische Bestandsaufnahme durchzuführen. Diese Amtspflicht hat drittschützenden Charakter, d. h. im Falle ihrer Nichtbeachtung und eines durch die Nichtbeachtung dem Einzelnen, etwa dem Grundstückserwerber, entstehenden Schaden, können Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden. Der Verfasser setzt sich ausführlich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Komplex auseinander. gar/difuDie Amtshaftung der Gemeinden wegen der Überplanung von Altlasten.MonographieS97090011BodenverunreinigungGemeindeAmtshaftungBebauungsplanRechtsprechungPlanungsfehlerPlanänderungUmweltschutzBauleitplanungStädtebaurechtPlanungsrechtAltlastÜberplanungBaugesetzbuch (BauGB)Schuld