Stickler, Thomas2005-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520051439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/129343§ 648 a V BGB gewährt dem Unternehmer eines Bauvertrags das Recht, den Werkvertrag zu beenden, wenn der Besteller dem Verlangen des Unternehmers auf Stellung einer Sicherheit für den Werklohn nicht nachkommt. Nach Beendigung des Vertrags kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen (§ 648 a V 1 i.V. mit § 645 I 1 BGB). Daneben steht ihm ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat (§ 648 a V 2 BGB). Um die Berechnung dieses Schadens zu erleichtern, wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2001 § 648 a V 4 BGB eingefügt. Danach wird vermutet, dass der Schaden 5% der Vergütung beträgt. Es wird untersucht, was unter der "Vergütung" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. difuDie Berechnungsgrundlage für den pauschalierten Schadensersatz nach § 648 a V 4 BGB.ZeitschriftenaufsatzDC5011BaurechtBebauungBaugewerbeUnternehmerAuftraggeberBauleistungWerkvertragVergütungSchadenersatzPauschalierungVertragsbeendigungRechtslage