Henke, Reginhard1983-12-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/502404Der § 39 h BBauG schafft für bestimmte Stadtgebiete die einzige Möglichkeit zum Schutz vor Gebäudeabbrüchen. Er konkretisiert sich auf 2 Ebenen: 1. Erlass der Satzung; 2. Prüfung der Einzelanträge. Nach einer Umfrage des Difu unter allen bundesdeutschen Städten wurden bisher 90 Erhaltungssatzungen erlassen. Zu den notwendigen Untersuchungen vor Satzungserlass gehören die Analyse des Stadtbildes sowie der soziologischen und ökonomischen Struktur. Die vorliegenden Erfahrungen mit der Erhaltungssatzung bestätigen nicht die früher vielfach geäußerten negativen Erwartungen. Übernahmeverlangen nach § 39 h Abs. 6 wurden nur in Einzelfällen gemeldet. csRechtBundesbaugesetzStadterneuerungDenkmalpflegeStadtgestaltErhaltungssatzungParagraph 39BestandssicherungStadterhaltungStadterhaltung durch Erhaltungssatzung nach § 39 h BBauG.Zeitschriftenaufsatz084867