1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506313Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen der Normenkontrolle bezüglich eines Bebauungsplanes kann grundsätzlich nur bewirken, dass die Baugenehmigungsbehörde als Sachverhaltsbeteiligte für die Dauer der Suspendierung dieser Norm keine weiteren Baugenehmigungen mehr erteilen darf, während bereits erteilte Baugenehmigungen unberührt bleiben. Der Beschluss stützt sich auf § 47 VII VwGO. -y-RechtBundesbaugesetzBebauungsplanungNormenkontrolleNormenkontrollverfahrenBaugenehmigungBebauungsplanRechtsprechungOVG-UrteilBauplanungsrecht - Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren. § 47 Abs.7 VwGO. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10.April 1983 - 10 D 1/83.Zeitschriftenaufsatz088861