Andreae, Martin1987-11-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/535472Der streitentscheidende Verwaltungsakt ist dadurch gekennzeichnet, daß er der Behörde die Befugnis einräumt, in Streitsituationen (z. B. Pargr. 12 Abs. 1 Satz 2 GO NW - Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen -; Pargr. 35 BJG - Bundesjagdgesetz - in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen der einzelnen Länder) zu entscheiden. So ermächtigt etwa Pargr. 12 Abs. 1 Satz 2 GO NW die Aufsichtsbehörde, Grenzstreitigkeiten zwischen Gemeinden zu entscheiden. Ausgehend von der Darstellung der Entwicklung streitentscheidender Verwaltungstätigkeit und des Begriffs des streitigen Verwaltungsakts, um dadurch auch das Wesen dieses Verwaltungsakts unter Berücksichtigung historischer Bezüge umfassend zu bestimmen, wird ein vollständiger Überblick über die Ermächtigungen zum Erlaß streitiger Verwaltungsakte im Bundes- und Landesrecht gegeben. Die funktionale Nähe zu gerichtlichen Urteilen führt sodann zu der Fragestellung, ob streitige Verwaltungsakte im Hinblick auf Art. 92 GG überhaupt zulässig sind und ihnen eine rechtskraftähnliche Bestandskraft zukommt. Schließlich werden noch Besonderheiten für ihre verwaltungsprozessuale Anwendung behandelt. kp/difuVerwaltungsaktStreitverfahrenRechtsprechungBehördeVerwaltungsgerichtRechtsgeschichteVerfassungsrechtKommunalrechtVerwaltungsrechtRechtVerwaltungDer streitentscheidende Verwaltungsakt. Zugleich ein Beitrag zur Funktionsgrenze zwischen Verwaltung und Rechtsprechung.Graue Literatur122892