Ender, Thomas1998-07-062020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251995https://orlis.difu.de/handle/difu/104468Grundsätzlich kann der Nachbar eines bauenden Grundstückseigentümers nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) übermäßige Einwirkungen oder Schädigungen seines Grundstücks durch die Präventiv-, Unterlassungs- oder Beseitigungsklage abwehren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die den Art. 684 ZGB nach seinem Sinn und Zweck auslegt, können durch Bauarbeiten entstehende übermäßige Einwirkungen aber dann rechtmäßig sein, wenn der Bauherr eingenügendes - also die Interessen des Nachbarn überwiegendes - Interesse aufweist, auf das Nachbargrundstück einzuwirken. Die Einwirkungen müssen zudem unvermeidbar sein, wobei eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Vermeidung schon genügt. Der Bauherr muß allerdings dem Nachbarn für diese Duldungspflicht den entstandenen Schaden ersetzen. Die Auslotung der Grenzen der rechtmäßigen Beeinträchtigung anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die Voraussetzungen und der Inhalt der Schadenersatzpflicht sind Schwerpunkt dieser Arbeit, die auch ausführlich auf die durch das Gemeinwesen als Bauherr verursachten Einwirkungen eingeht. lil/difuDie Verantwortlichkeit des Bauherrn für unvermeidbare übermäßige Bauimmissionen.MonographieS98030015ZivilrechtNachbarrechtGrundstücksrechtBauherrBauarbeitImmissionRechtsprechungHaftungSchadenersatzEnteignungBebauungUmweltschutzBodenrechtBaurechtUnvermeidbarkeitÜbermäßigkeitDuldungspflicht