1986-04-092020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/522439Pferdezucht aufgrund eigener Bodenertragsnutzung kann einschließlich einer reiterlichen Erstausbildung der Jungpferde zur Landwirtschaft gehören. Eine Reit- und Bewegungshalle kann einem landwirtschaftlichen Betrieb, der auf Pferdezucht ausgerichtet ist, dienen. § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG ist nicht anzuwenden, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG um einen landwirtschaftsfremden Betriebsteil erweitert werden soll. (-y-)LandwirtschaftAußenbereichPrivilegiertes VorhabenReithalleParagraph 35PferdezuchtRechtBundesbaugesetzBBauG § 35. Bauen im Außenbereich, Pferdezucht. BVerwG, Urt. v.19.4.1985 - 4 C 13.82. OVG Nordrhein-Westfalen.Zeitschriftenaufsatz105660