Würmli, PeterBessenich, BalthasarDürr, DavidHübschle, Jörg2001-11-152020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261998https://orlis.difu.de/handle/difu/79668"Gemeinschaftliche Wohneigentumsformen" beinhalten unterschiedliche Konstellationen, die vom Zusammenschluss Gleichgesinnter mit sehr weitgehenden sozialen und persönlichen Ansprüchen bis hin zur rein wirtschaftlich motivierten Zweckgemeinschaft reichen können. Entsprechend kann sich Gemeinschaftlichkeit dabei nur auf gemeinsam genutzte Infrastruktur- und Erschließungseinrichtungen beziehen, sie kann aber auch die Wohnungen selber mit einschließen, mit unterschiedlichen Konsequenzen bezüglich Organisation, Finanzierung und Kostenverteilung. Im ersten Teil der Veröffentlichung wird das Spektrum der für die Nutzung von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen zur Verfügung stehenden Rechtsformen überblicksartig dargestellt, auf die für eine Gründung notwendigen Schritte und auf den Inhalt wichtiger Dokumente und Reglements hingewiesen. Im zweiten Teil werden die bei Gründung und Betrieb auftretenden Probleme und Themenbereiche abgehandelt. Den Schwerpunkt bilden Verwaltung, Finanzierung, Beschlussfassung und Wechsel der Beteiligten. Die Darstellung der Ausgestaltungsmöglichkeiten von Regelungen für die einzelnen Rechtsformen werden um konkrete Formulierungsbeispiele für solche Fälle ergänzt, in denen die Standard-Reglements keine oder abweichende Lösungen aufweisen. Die gesetzlichen Leitlinien, die bei der Formulierung rechtlicher Regelungen für gemeinschaftliches Wohnen beachtet werden müssen und die einen je nach Rechtsform kleinerer oder größerer Gestaltungsspielraum gestatten, werden vermerkt. Die über das gesetzliche Minimum hinausgehenden vorgeschlagenen Regelungen gründen sich auf Erfahrungswerte und müssen im konkreten Einzelfall nicht unbedingt sachgerecht sein. goj/difuZwischen Mietwohnung und Einfamilienhaus. Rechtsformen und Regelungsmöglichkeiten.Graue LiteraturDW8294WohnungswesenMietwohnungEinfamilienhausBaurechtFinanzierungHaftungKostenSteuerMobilitätRechtsform