1986-01-172020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/519360Ein am Stadtrand gelegenes Hotel möchte auf einem angrenzenden Außenbereichsgrundstück eine Winenergieanlage errichten (Höhe 25 m, Rotordurchmesser 12 m). Die Anlage erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BBauG. Die Zulässigkeit im Außenbereich ist aber nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie scheitert nicht an einem Planerfordernis als öffentlichem Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG. Eine einzelne Windenergieanlage erfordert vom Umfang her keine Bauleitplanung. (cs)WindenergienutzungBaugenehmigungRechtsprechungWindenergieanlageAußenbereichZulässigkeitRechtBundesbaugesetzErrichtung einer privaten Windenergieanlage im Außenbereich. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.2.1983 - 4 C 19.81.Zeitschriftenaufsatz102489