Glattfeld, Eric H.2015-07-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520150723-8274https://orlis.difu.de/handle/difu/215550Bei der Erneuerung und Verbesserung von Straßenbeleuchtungsanlagen handelt es sich grundsätzlich um beitragsfähige Maßnahmen. Die Kommunen sind in der Regel verpflichtet, sich ihren Investitionsaufwand über die Erhebung von Ausbaubeiträgen von den Bürgern zurückzuholen. Von einer beitragsfähigen Verbesserung kann gesprochen werden, wenn die Leuchtenzahl erhöht beziehungsweise leistungsfähigere oder haltbarere Leuchtkörper eingebaut werden. Unter einer beitragsfähigen Erneuerung versteht man den Austausch einer abgenutzten öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlage durch eine neue Anlage. Alle Arbeiten, die für den laufenden Betrieb einer Straßenbeleuchtungsanlage notwendig sind, zählen nicht als Verbesserung oder Erneuerung.Der Bürger zahlt. Beleuchtungserneuerung.ZeitschriftenaufsatzDH21992StadtplanungStadtgestaltungStraßenbeleuchtungÖffentliche SicherheitVerkehrssicherheitLichttechnikEnergieeinsparungSanierungsmaßnahmeErneuerungsmaßnahmeVerbesserungsmaßnahmeInvestitionFinanzierungBeitragRechtsstellungStraßenausbauEnergieeffizienzEnergetische SanierungKommunalabgabengesetzAusbaubeitragsrecht