1984-03-162020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/503659Landesrecht kann in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht (hier in bezug auf die Beachtung der Belange der Bauleitplanung und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung) und die Zulässigkeit von Abgrabungen größeren Umfangs (§ 29 Satz 3 BBauG) gegenüber § 35 BBauG weder einengen noch erweitern. Eine Abgrabung zur Gewinnung von Gestein dient einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG, wenn ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Abgrabungsvorhaben am selben Standort und mit etwa gleichem Umfang durchführen würde. -y-RechtBodenrechtGesteinRechtsprechungAbbauAbbaugenehmigungBundesbaugesetzAbgrabungAußenbereichAbgrabungsgesetzBVerwG-UrteilBodenbeschaffenheitBBauG § 29 Satz 3, 35 Abs. 1 Nr.4. BVerwG, Urteil v. 18.3.1983 - Az. 4 C 17.81 - Münster.Zeitschriftenaufsatz086182