2005-08-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520050943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/129347Eine satzungsrechtliche Bestimmung, die Gewerbebetriebe unter Bezugnahme auf § 7 Satz 4 GewAbfV dazu verpflichtet "mindestens einen Abfallbehälter vorzuhalten" ist bundesrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Pflicht, einen Abfallbehälter vorzuhalten, nicht auch dann gilt, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass auf dem betroffenen Grundstück gar keine gemäß § 13 Abs.2 KrW-/AbfG zu überlassenden Abfälle zur Beseitigung anfallen bzw. dass sämtliche anfallenden Abfälle verwertet werden. Wie § 7 Satz 4 GewAbfV begründet also die Satzungsregelung eine widerlegliche Vermutung dafür, dass überlassungspflichtige gewerbliche Abfälle anfallen. Vorinstanz: VGH Stuttgart vom 24.10.2003 - Az.: VG 19 K 2192/03. difuGesetzeskonforme Auslegung der "Pflichtmülltonne" - Parallelentscheidung zu BVerwG 7 CN 6.04. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25.03.ZeitschriftenaufsatzDC5015EntsorgungAbfallbeseitigungAbfallverwertungAbfallrechtSatzungGewerbeabfallGewerbebetriebAbfallbehälterPflichttonneRestmüllRestabfall