Louis, Hans Walter2017-07-142020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520170012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/241875Gemeinden erlassen häufig keine Baumschutzsatzungen oder heben bestehende Satzungen auf, weil sie Ihren Bürgern mehr Freiheiten in der Gartengestaltung einräumen möchten. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung werden Bürger, die in einem Bereich ohne Baumschutzsatzung einen Baum fällen wollen, mit der Pflicht konfrontiert, für die Fällung eines Baumes eine Genehmigung nach der Eingriffsregelung von der Naturschutzbehörde einzuholen. Hat eine Gemeinde ihre Baumschutzsatzung aufgehoben, um den Bürger die Fällung von Bäumen ohne Genehmigung zu ermöglichen, führt die Notwendigkeit einer Genehmigung nach der Eingriffsregelung bei den örtlichen Politikern und den betroffenen Bürgern zu Frustrationen. Der Beitrag soll darstellen, wann für das Fällen von Bäumen im Innenbereich eine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist und wie sich deren Erteilung gestaltet.Der Schutz von Einzelbäumen im Innenbereich durch die Eingriffsregelung.ZeitschriftenaufsatzDM17070723GemeindeInnenbereichBaumschutzSatzungNaturschutzrechtNaturschutzbehördeBaumschutzsatzungEingriffsregelung