2005-01-112020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620040942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/129069Eine Wohngeldnachzahlung dient demselben Zweck wie die laufende Sozialhilfe und ist deshalb nach § 76 Abs.1 BSHG als Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt des Zuflusses, Zeitraumidentität mit der gewährten Sozialhilfe ist nicht erforderlich. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Berufungsverfahren entschieden: Beschluss vom 17.3.2004 - 12 S 1615/03 (bisher nicht veröffentlicht). Er schloss sich damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. difuAnrechnung einer Wohngeldnachzahlung auf die laufende Sozialhilfe.ZeitschriftenaufsatzDC4737SozialwesenWohnenSozialhilfeAnrechnungWohngeldNachzahlungWohngeldempfängerSozialhilfeempfänger