1986-07-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/524211Leitsätze: 1. Ein Wohnhaus, das in der landwirtschaftlich genutzten Dorfrandlage des Außenbereichs errichtet werden soll, beeinträchtigt in der Regel die natürliche Eigenart der Landschaft. 2. Ein Vorhaben ist nicht schon deshalb siedlungsstrukturell unbedenklich, wei es an einem aus der bebauten Ortslage in den Außenbereich führenden Weg liegt, der asphaltiert und mit Versorgungsleitungen (hier: Wasser, Kanalisation) ausgestattet ist. (-z-)AußenbereichWohngebäudeErschließungZersiedlungRechtsprechungOrtsrandSplittersiedlungParagraph 35BundesbaugesetzBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzBBauG § 35. Bauen im Außenbereich am Ortsrand. BVerwG, Urteil v. 25.1.1985 - 4 C 29.81.Zeitschriftenaufsatz107572