Pfeuffer, M.1982-10-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/489994§ 571 BGB gilt auch dann, wenn sämtliche Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung von Wohnungseigentum teilen und dann einem Mieteigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum in einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen. Die Dreijahresfrist des § 564 b II Nr. 2 S. 2 BGB beginnt mit der Eintragung des ersten Erwerbers des nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründeten und sodann veräußerten Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch. Weitere Erwerber des Wohnungseigentums treten in die Dreijahresfrist ein; für sie beginnt die Frist nicht neu zu laufen. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 187, 556 a, 564 b, 565 II, 571, 873, 925, 313 BGB, 1 II, 4, 7, und 8 WEG. -y-BaurechtRechtWohnungWohnungseigentumWohnraumMietrechtMietvertragWohnraumkündigungParagraph 564Bürgerliches GesetzbuchRechtsprechungOLG-UrteilRechtsentscheidBGB §§ 571 I, 564b II Nr. 2 S. 2. Lauf der Dreijahresfrist bei Veräußerung des Wohnungseigentums. BayObLG, Rechtsentscheid v. 24.11.1981 - Allg. Reg. 64/81.Zeitschriftenaufsatz072297