EXTERNBeyer, Dennis2013-06-172020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252012978-3-7983-2416-9https://orlis.difu.de/handle/difu/218444Die Qualität des Graffito ergibt sich nicht aus einer pauschalen Debatte über Ästhetik. Wichtig ist die Auseinandersetzung mit dem Raum, der ein Spiegel der Gesellschaft ist. Als kulturelles Erbe sind bereits die Berliner "East Side Gallery", die Relikte der sowjetischen Siegerparolen im Reichstag sowie die Strichmännchen des Schweizers Harald Naegeli anerkannt und stehen unter Denkmalschutz. Mancherorts gelten Graffiti sogar als ortsbildprägend und besonders erhaltenswert. Sie werden restauriert und konserviert - so wie es beim Hölderlinhaus in Tübingen der Fall ist. In den als illegal verpönten Schmierereien, sind gesellschaftliche Werte, geschichtliche Ereignisse oder städtebauliche Bezüge zu entdecken, die ihren Erhalt begründen können. Wir sind Zwischennutzer des öffentlichen Raumes und müssen in jeder Generation neu entscheiden, welches Erbe wir unseren Nachkommen hinterlassen und erhalten möchten. Teil dieser Verantwortung ist es, sich mit dem gegenwärtigen Stadtbild aufmerksam auseinander zu setzen, möchte man ein tatsächliches und kein idealisiertes Bild überliefern. In der Arbeit wird die Einordnung der Graffiti ins Denkmalrecht thematisiert, ebenso wie die Frage, ob sie als Werk (vollendetes Objekt) oder als Performance (Aktion im öffentlichen Raum) zu verstehen sind. Stadträumliche Beobachtungen, Erhebungen und Vergleiche runden die Arbeit ab.Der Denkmalwert von Illegalität. Streetart als visuelle Erinnerungskultur.Graue LiteraturM65LQJW7DM13011702urn:nbn:de:kobv:83-opus-36239KulturKunstÖffentlicher RaumStadtbildDenkmalDenkmalschutzgesetzKunstwerkKunstdenkmalGraffitiStreet ArtStraßenkulturKunst im öffentlichen RaumKreativitätZwischennutzungPraxisbeispiel