Scheidler, Alfred2010-02-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520090012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/169336Die Betreiber von Anlagen im Sinne des Immissionsschutzrechts haben neben den Grundpflichten (§ 5 bzw. § 22 BImSchG) auch eine Reihe von Nebenpflichten zu erfüllen. Solche ergeben sich insbesondere aus § 31 BImSchG, demzufolge der Betreiber gegenüber der Behörde auf deren Verlangen zur Mitteilung über Messergebnisse verpflichtet ist, die aufgrund von Emissions- und Immissionsmessungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG gewonnen wurden. Für die Ergebnisse aus kontinuierlichen Messungen mit Geräten ordnet § 31 BImSchG eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht an. Zudem trifft die Vorschrift Aussagen über die Zugänglichkeit der Ergebnisse für die Öffentlichkeit.Die Auskunftsverpflichtung von Anlagenbetreibern über ermittelte Emissionen und Immissionen.ZeitschriftenaufsatzDM10012038UmweltschutzImmissionsschutzImmissionsschutzrechtEigenüberwachungEmissionRechtsschutzBetreiberAnlagenbetreiberAnlagenüberwachungGenehmigungspflichtige AnlageBundesimmissionsschutzgesetzAuskunftspflichtMitteilungspflichtEmissionsmessung