Schnöckel, Stefan2009-10-052020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520090029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/197732Nach Ansicht der Rechtsprechung muss die Entschädigung für Enteignungen nicht zum Verkehrswert erfolgen, sondern kann auch geringer ausfallen. Das gibt aus zweierlei Gründen Anlass zur Besorgnis: Zum einen stimmt es mit Blick auf den von der Eigentumsgarantie bezweckten Individualrechtsschutz bedenklich, einzelnen Eigentümern ein Sonderopfer aufzubürden. Zum anderen läuft solch ein Vorgehen aber auch dem Interesse der Allgenieinheit zuwider. Denn falls die Entschädigung hinter dem Verkehrswert zurückbleibt, steht zu befürchten, dass vom Mittel der Enteignung allzu häufig Gebrauch gemacht werden wird, dass es also selbst dann zu Enteignungen kommen wird, wenn die neue Nutzung der enteigneten Sache geringwertiger ist als die vorherige. Anders gesagt: Im Regelfall streitet nicht nur das in Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG genannte Interesse der Beteiligten, sondern auch das dort genannte Interesse der Allgemeinheit für eine Entschädigung zum Verkehrswert.Die gerechte Entschädigung für Enteignungen. Oder: Weshalb eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts auch im Interesse der Allgemeinheit ist.ZeitschriftenaufsatzDW22741BodenrechtEigentumEnteignungEntschädigungVerkehrswert