Oldiges, Martin1980-02-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261970https://orlis.difu.de/handle/difu/460014Planorientierte Dispositionen der Bürger sind grundsätzlich bei jeder bekannt gewordenen (planaussagekräftigen) und gesellschaftlich relevanten staatlichen Planung möglich.Unter dem Aspekt derartiger Planaußenwirkungen lassen sich drei Planungsformen unterscheiden die Ausbauplanung, die raumordnende Planung und die Lenkungsplanung.Jede Planung kann änderungsbedürftig werden, weil bei ihrer Erstellung Fehler unterlaufen sind oder weil die Zielentscheidung geändert werden soll.Insbesondere bei der Lenkungsplanung muß die periodische Planfortschreibung zu einer permanenten Anpassung der Planung an veränderte Gegebenheiten oder neue Erkenntnisse führen.Bei der Lösung der dann auftauchenden Plangewährleistungsproblematik sind die auftretenden kontroversen Interessen des Staates und des Einzelnen auf ihre rechtliche Relevanz hin zu würdigen.Nach einem Überblick über die bisherigen Lösungsversuche in Rechtsprechung und Schrifttum folgt eine systematische Darstellung der möglichen Plangewährleistungskonstruktionen.Dabei wird festgestellt, daß eine Plangewährleistung schlüssig nur im Rahmen eines gesetzlichen Planungsrechtverhältnisses zu begründen ist, das auf einer statusbegründenden Verfassungsnorm beruht.In ihm stehen sich subjektiv-öffentliche Rechtspositionen des Bürgers und öffentliche Nichteingriffspflichten des Staates gegenüber.PlangewährleistungPlanänderungRaumplanungsrechtRaumplanungVerfassungsrechtPlanungRechtGrundlagen eines Plangewährleistungsrechts.Monographie037600