1988-12-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/546309Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes richtet sich danach, was nach den Umständen des Einzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Dabei darf der Plangeber berücksichtigen, dass § 15 BauNVO die Lösung von Konflikten in Einzelgenehmigungsverfahren ermöglicht. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz "Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke" ist regelmäßig hinreichend konkretisiert. (-z-)BebauungsplanBundesbaugesetzBaunutzungsverordnungPlanungszielGemeinbedarfsflächeSchuleRechtsprechungKonkretisierungBVerwG-UrteilRechtBebauungsplanungÖffentliches Baurecht. BBauG § 1 Abs.3 und 7, § 9 Abs.1 Nr.5 BauNVO § 15. BVerwG, Urt.v.11.März 1988 - 4 C 56.84, Münster.Zeitschriftenaufsatz133787