1981-08-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/478921Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einen für die Abwägung erheblichen Umstand nicht selbst ermittelt, sondern entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen als gegeben unterstellt. Zu den Grenzen der Zulässigkeit einer solchen Unterstellung im Planfeststellungsverfahren. § 17 Abs. 4 Fernstraßengesetz bietet keine Handhabe, dem Träger der Straßenbaulast die Beschaffung von Ersatzland aufzuerlegen, wenn für das geplante Straßenbauvorhaben Grundeigentum dritter in Anspruch genommen werden soll. Insoweit ist ausschließlich das Enteignungsverfahren maßgebend (§ 19 Fernstraßengesetz). -z-RechtPlanungsrechtVerkehrVerwaltungPlanfeststellungStraßenrechtFernstraßenplanungAbwägungZulässigkeitUrteilBegründungFernstraßenrecht. Planfeststellungsrecht. Bericht zur Rechtsprechung. FStrG §§ 17 Abs. 1 und 4; 18 Abs. 3 bis 6a.Zeitschriftenaufsatz060314