Kummer, Michael1981-08-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/480040Die Forderung des § 2 der Niedersaechsischen DVBBauG, Baudenkmale im Bebauungsplan kenntlich zu machen, ist mit Bundesrecht unvereinbar und nichtig. Zwar hat das Land die Gesetzgebungskompetenz für den Denkmalschutz und die Bauordnung; die Eigentümlichkeit der angegriffenen Vorschrift besteht jedoch darin, dass sie auf der Verwirklichung des Denkmalschutzes mit den Mitteln des Bauplanungsverfahrens zielt. Die Bauleitplanung gehört aber zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Nr. 18 GG. bmRechtBebauungsplanungPlanungsrechtDenkmalschutzBundesbaugesetzDurchführungsverordnungBaudenkmalKennzeichnungNichtigkeitRechtsprechungBauleitplanungGesetzgebungBBauG § 9 Absatz 6. Nds. DVBBauG § 2 Denkmalschutz und Bauleitplanung. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.12.1979 - 6 C 13/77.Zeitschriftenaufsatz061439