1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/500638Eine Baugenehmigung für die Lagerhallen eines Zwischenlagers für abgebrannte Brennelemente und schwach-radioaktive Abfälle setzt die grundsätzliche technische Realisierbarkeit des Zwischenlagers voraus, auch wenn die Nutzung der Hallen noch einer atomrechtlichen Genehmigung bedarf. Der Bauherr einer baulichen Anlage, die wegen ihres Umfangs eine längere Bauzeit erfordert, kann ein anerkennenswertes Interesse daran haben, mit dem Bau der Anlage beginnen zu können, wenn zwar noch nicht alle Einzelheiten der späteren Nutzung abschließend geklärt sind, das Gesamtvorhaben aber realisierbar erscheint. Diese der Teilbaugenehmigung zugrundeliegende Interessenlage ändert sich im Grundsatz nicht, wenn die Errichtung der baulichen Anlage abschließend geprüft werden kann und nur hinsichtlich der Nutzungsgenehmigung noch Einzelheiten offen sind. rhRechtAtomrechtBaugenehmigungLagerhalleNutzungRechtsschutzRechtsprechungBeschlussKernenergieZwischenlagerKernbrennstoffOVG-UrteilBBauG § 35. NBauO §§ 19, 75. AtomG § 6. OVG Lüneburg, Beschluß v. 9.11.1982 - Az. 1 B 59/82.Zeitschriftenaufsatz083066