1982-07-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/487430Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines atomrechtlichen Genehmigungsbescheides kann auch derjenige erheben, der im Verwaltungsverfahren Einwendungen nicht vorgebracht hat; der in § 3 I AtomAnlVO angeordnete Einwendungsausschluss steht dem nicht entgegen. Eine Ausdehnung der Präklusion des § 3 I AtomAnlVO auf Nichtigkeitsgründe lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, das derjenige, der sich am Einwendungsverfahren nicht beteiligt, einen Vertrauenstatbestand setze. Das Klagerecht ist hier auch nicht verwirkt. Verwirkung ist illoyale Verspätung der Geltendmachung einer Rechtsposition und damit ihrerseits Ausfluss des Vertrauensprinzips; weil aber das Vertrauen auf den von einem nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsschein prinzipiell keine als solche schutzwürdige Position begründet, müssen ganz besondere Umstände gegeben sein, um eine Nichtigkeitsklage als illoyal und damit als verwirkt erscheinen zu lassen. rhRechtAtomrechtAtomkraftwerkEinwendungsausschlussAtomanlagenverordnungGenehmigungsabwehranspruchBaugenehmigungsbescheidPräklusionNichtigkeitserklärungVerwirkungRechtsprechungGG Art. 2. II, 14, 19 IV; VwGO § 43; AtomG a.F. § 7 II Nr. 2; AtomAnlVO § 3 I. Kein Einwendungsausschluß bei Nichtigkeit einer atomrechtlichen Genehmigung. BVerwG, Urteil vom 17.7.1980 - 7 C 109/78, Koblenz.Zeitschriftenaufsatz069120