Slapnicar, Klaus1983-06-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/496232Die für die juristische Erfassung der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum notwendige Abgrenzung von Schenkung und Leihe (das dingliche Wohnrecht nach @ 1093 BGB wird im Rahmen der Arbeit nicht behandelt) läßt sich bis auf die klassische römische Jurisprudenz zurückverfolgen.Bereits damals war die rechtliche Einordnung der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch (gratis habitare) umstritten.Im heutigen Streit hat die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), der das unentgeltliche Wohnen als Schenkung des Besitzes und Nutzung einordnet, eine gewisse Stärkung der Schenkungsansicht bewirkt, ohne die Gegenansicht allerdings zum Verstummen bringen zu können.Praktische Konsequenzen ergeben sich vor allem aus der Formvorschrift bei der Schenkung (@ 518 BGB) und dem Widerrufsrecht wegen groben Undanks (@@ 530, 531 BGB). chb/difuWohnenUnentgeltliches WohnenSchenkungLeiheWohnungswesenWohnrechtRechtsgeschichteGratis habitare. Unentgeltliches Wohnen nach römischem und geltendem Recht.Monographie078619