1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/530561Ein Abrunden des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG liegt dann nicht vor, wenn bei einem geradlinigen Grenzverlauf durch die Satzung Außenbereichsgrundstücke dem Ortsteil zugeschlagen werden, die wie eine "Nase" aus der durch die vorhandene Bebauung gebildeten Grenze herausragen, ohne dass topographische Besonderheiten dies nahelegen. Satzungen nach § 34 Abs. 2 BBauG haben keine Vorauswirkungen, wie sie in § 33 BBauG für Bebauungspläne geregelt sind. (-z-)BundesbaugesetzGemeindeGrundstückSatzungBebauungsplanRechtsprechungBeschlussAußenbereichStadterweiterungVGH-UrteilRechtBebauungsplanungVerpflichtung zu Nichterlaß einer Abrundungssatzung; GG Art. 28; BBauG §§ 1 ff., 34 Abs. 2; VwGO § 47; Hess. VGH, Beschluß v. 6.3.1985 - Az. 3 N 207/85.Zeitschriftenaufsatz117557