1981-08-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251981https://orlis.difu.de/handle/difu/478910Wird im allgemeinen Wohngebiet die Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft beabsichtigt, ist das Vorhaben nur genehmigungsfähig, wenn es der Versorgung des Gebiets dient. Fehlt dieser einschränkende Hinweis in der erteilten Baugenehmigung, ist diese, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung der Schank- und Speisewirtschaft ankommt, rechtswidrig. Das Urteil beruht auf den §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. -y-BaunutzungsverordnungBauordnungsrechtWohngebietGastgewerbeGaststätteVersorgungBaugenehmigungRechtsprechungGerichtsentscheidungBauordnungsrecht - Notwendiger Inhalt einer Baugenehmigung. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.1979 - VII A 1940/77.Zeitschriftenaufsatz060303