2004-12-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/128979Ein Nahverkehrsunternehmen (mit der Bezeichnung »Altmark Trans«) war seit 1990 im Besitz von Genehmigungen für den Linienverkehr im Landkreis. Um auch Ortschaften anfahren zu können, in denen das Fahrgastaufkommen gering war, erhielt das Unternehmen vom Landkreis einen Zuschuss. Der Antrag eines anderen Busunternehmers (Nahverkehrsgesellschaft) auf Erteilung einer Genehmigung der gleichen Art wurde vom zuständigen Regierungspräsidium u. a. mit der Begründung abgelehnt, die Altmark Trans genieße Bestandsschutz. Ob die Nahverkehrsgesellschaft eine geringere Komplementärfinanzierung der öffentlichen Hand benötigen würde, sei zweifelhaft, ebenso ob sie bessere Verkehrsbedingungen bieten könnte; jedenfalls sei das nicht nachvollziehbar dargetan. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.7.2003 - Rs. C-280/00 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBI.) 2003 Heft 18 S.1206 (mit Anmerkung Seilmann). difuRechtmäßigkeit von Beihilfen der öffentlichen Hand für private Betriebe des Verkehrsgewerbes im Rahmen der Daseinsvorsorge.ZeitschriftenaufsatzDC4647ÖPNVÖffentlicher VerkehrNahverkehrLandkreisLinienverkehrVerkehrsunternehmenPrivatunternehmenGenehmigungsverfahrenDaseinsvorsorgeZuschussVerkehrsleistungGemeinschaftsrechtBeihilfenrecht