1993-03-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/817951. Soll ein wegen Verfahrens- oder Formfehlern fehlerhafter Bebauungsplan rückwirkend erneut in Kraft gesetzt werden, ist ein erneuter Beschluß des Gemeinderats nach Paragraph 10 BauGB erforderlich. Dabei ist erneut eine Abwägung vorzunehmen. 2. Hat sich die Sach- oder Rechtslage seit dem früheren Satzungsbeschluß etwa durch eine veränderte Befreiungspraxis oder durch eine Gesetzesänderung, hier das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz, geändert, so sind diese Tatsachen in die Abwägung einzustellen. 3. Hält dabei der Gemeinderat trotz des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes an Flachdächern fest, so kann ein Mangel im Abwägungsvorgang vorliegen. 4. Das Ortsbild wird in Paragraph 34 I BauGB ausschließlich aus der Sicht des Bodenrechts geschützt. Die Frage der Dachneigung hat in der Regel keinen bodenrechtlichen Bezug, sondern stellt eine typische Regelung der bauordnungsrechtlichen Gestaltung dar. (-y-)Flachdächer und Wohnungsbauerleichterung. BauGB §§ 1 VI, 10, 34 I, 215 III. WohnBauErlG § 2 I. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.1.1992 - 3 S 2842/91.ZeitschriftenaufsatzI9203433BebauungsplanFormfehlerDachneigungSatteldachFlachdachPlanänderungAbwägungWohnungsbedarfRechtsprechungRechtBauordnungsrechtAufstellungsverfahrenRechtskraftBefreiungWohnungsbauerleichterungsgesetzRücksichtnahmeVGH-Urteil