Nick, Karl Eberhard1982-04-012020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/485011Gestaltungsqualität kann durch öffentlich-rechtliche und bürgerlich-rechtliche Formen geschaffen werden. Einzelfallregelungen sind entbehrlich, soweit gesetzliche Vorschriften bestehen. Im ersten Abschnitt wird auf Bestimmungen hingewiesen, die als funktionale Ordnungselemente zur Gestaltungsqualität beitragen. Im Anschluß daran wird das Verhältnis von bürgerlich-rechtlicher Dienstbarkeit und öffentlich rechtlicher Baulast erörtert und inwieweit die öffentliche Verwaltung gebunden ist, wenn sie sich bürgerlich-rechtlicher Rechtsformen bedient. Mit einigen Beispielen aus der Rechtsprechung wird zur Enteignung und zum enteignungsgleichen Eingriff Stellung genommen. Im Abschnitt ,,Rechtsweg'' wird auf Möglichkeiten der Rechtsverfolgung hingewiesen, falls die Zuordnung zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht zweifelhaft ist. ws/difuStädtebauGestaltungsqualitätBaugestaltungRechtsprechungBaurechtBodenrechtBauplanungsrechtEinzelfragen zur öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Regelung.Aufsatz aus Sammelwerk066675