Hofmann, Frank1998-01-312020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251996https://orlis.difu.de/handle/difu/104103§ 324 a Strafgesetzbuch (StGB) stellt die "Bodenverunreinigung" unter Strafe. Der Gesetzgeber reagierte mit der Novellierung von 1994 auf die inzwischen erkannte eminente Bedeutung des Bodens für das gesamte Ökosystem. Tatbestandlich erfaßt ist lediglich das "Einbringen, Eindringen lassen und Freisetzen" von schädlichen Stoffen, so daß z. B. derjenige, der ohne Baugenehmigung ein Haus errichtet und somit unzulässigerweise Boden zerstört, strafrechtlich nicht belangt werden kann. Die Norm ist verwaltungsrechtsakzessorisch aufgebaut; sie knüpft die Rechtsfolge an die Verletzung von Verwaltungsvorschriften. Dabei fällt auf, daß das Verwaltungsrecht in den letzten Jahren zu einer Reduktion des Umfangs des Bodenschutzes tendiert. Der Verfasser prüft, wieweit sich die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 324 a StGB wie die "nachteilige Veränderung" des Mediums Boden an Erkenntnisse der Auslegung anderer Tatbestände anlehnen kann. Im Anhang ein umfangreicher Katalog der für § 324 a relevanten verwaltungsrechtlichen Pflichten. gar/difuBodenschutz durch Strafrecht? Die Probleme bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandes der Bodenverunreinigung, § 324 a StGB, und ihre Auswirkungen auf die Effizienz strafrechtlichen Umweltschutzes.MonographieS97130029StrafrechtUmweltschutzrechtBodenschutzBodenverunreinigungAbfallrechtWasserhaushaltsgesetzBundesimmissionsschutzgesetzGesetzentwurfGesetzgebungVerwaltungsrechtNaturUmweltschutzVerwaltungsakzessorietätPflichtverletzungPflichtenkatalog