1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/530131Zur Rechtsnatur der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Ausgleichsbeträge nach der Hamburger Bauordnung. Bundesrecht steht der Erhebung eines Ausgleichsbetrages auch dann nicht entgegen, wenn der Landesgesetzgeber die Herstellung von Stellplätzen nicht in der Nähe des Grundstücks des Ablösepflichtigen, sondern am Rande der innerstädtischen Problembereiche vorsieht und wenn er weiter dem Ablösepflichtigen kein besonderes Nutzungsrecht an den mit Ausgleichsbeträgen geschaffenen Stellplätzen einräumt. (-z-)BaugenehmigungStellplatzParkenRechtsprechungStellplatzpflichtAusgleichsbetragAblösungNutzungsrechtParagraph 65BauordnungRechtBodenrechtArt.3, 14, 104 a ff GG; § 65 HBauO. BVerwG, Urteil v. 30.8.1985 - 4 C 10.81. OVG Hamburg v. 13.11.1980 - Bf II 22/79.Zeitschriftenaufsatz117127