Runkel, Peter2019-05-202020-01-062022-11-262020-01-062022-11-2620190943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/255163Im Kompetenzbereich der Raumordnung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG gibt es ein Bundesgesetz für den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume - das Raumordnungsgesetz (ROG) - und 13 Landesgesetze für das jeweilige Landesgebiet der Flächenländer - zumeist Landesplanungsgesetze genannt. Die drei Stadtstaaten nehmen eine Sonderstellung ein. § 13 Abs. 1 Satz 2 ROG erlaubt ihnen, ihrer Pflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, einen Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen, dadurch zu genügen, dass diese Aufgabe zugleich der Flächennutzungsplan nach § 5 Bau GB übernimmt. Berlin ist den Weg der gemeinsamen Landesplanung mit Brandenburg gegangen (Vertrag mit Ratifizierungsgesetz), Hamburg und Bremen haben Verwaltungsabkommen mit den Nachbarländern geschlossen. In einigen Ländern bestehen neben dem Landesplanungsgesetz noch gesonderte Gesetze zur Regionalplanung, die zum Teil über den Kompetenzbereich der Raumordnung hinausgehende Regelungen enthalten. Im Bereich der Raumordnung sind daher in den Flächenländern stets zwei Gesetze einschlägig - das ROG und das jeweilige Landesplanungsgesetz.Die Landesplanungsgesetze und das ROG-Änderungsgesetz 2017 als das spätere Gesetz nach Art. 72 Absatz 3 Satz 3 GG.ZeitschriftenaufsatzDM19042959LandesplanungsgesetzRaumordnungsgesetzBundesrechtLandesrechtRaumordnungsrechtZuständigkeitRaumordnungLandesplanungAbweichungBundeslandAbweichungsgesetzgebungFlächenland