Esser, IngeborgGebhardt, Christian2012-06-142020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620120939-625Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/146622Seit Jahresbeginn 2012 müssen nach EnEV 2009 begehbare, oberste Geschossdecken gedämmt sein. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz besteht für Gebäudeeigentümer grundsätzlich die Verpflichtung, Zustand und Betrieb der Abwasseranlage selbst zu überwachen. Im Schadensfall gilt die Pflicht zur Beseitigung. Und schließlich ist zum 1. November 2011 die novellierte Trinkwasserverordnung mit Nachrüst- und Prüfverpflichtungen in Kraft getreten. In der Praxis ist die Umsetzung dieser Verpflichtungen teils technisch aber auch wirtschaftlich problematisch. Im Folgenden wird dargestellt, ob und wenn ja welche bilanziellen Folgen sich aus solchen Verpflichtungen ergeben können.Bilanzielle Behandlung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Gebäudebereich.ZeitschriftenaufsatzDH19170BebauungWohngebäudeEnergieeinsparungDachgeschossWärmedämmungWasserversorgungAbwasserbeseitigungWasserhaushaltsgesetzWohnungswirtschaftWohnungsbestandSanierungsmaßnahmeFinanzierungEnergieeinsparverordnungTrinkwasserverordnungNachrüstungRückstellung