1983-07-042020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/498225Die Privilegierung einer Jagdhütte setzt in der Regel voraus, dass sie in dem zu bejagenden Bezirk liegt. Grundsätzlich können Jagdhütten privilegiert sein; jedoch setzt die Privilegierung voraus, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen Einrichtung nach Gesichtspunkten auszurichten sind, die sich allein aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ergeben. Allein die Tatsache, dass die Jagdpächter von dem in einem früheren Jagdbezirk stehenden Gebäude auch den neuen Jagdbezirk bejagen kann, gibt für eine Ausnahme nichts her. rhRechtBebauungsplanungBaugenehmigungBundesbaugesetzRechtsprechungJagdhüttePrivilegierungAußenbereichParagraph 35BVerwG-UrteilBBauG § 35 Abs.1 Nr.5. BverwG, Urteil v.10.12. 1982 - Az. 4 C 52.78 - VGH Baden-Württemberg.Zeitschriftenaufsatz080629