Milstein, Alexander2016-03-072020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520160029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/225995Bis zur BauGB-Novelle 2013 war die dogmatische Einordnung des Rückbaugebots i. S. d. § 179 Abs. 1 BauGB eindeutig: Es handelte sich um ein planakzessorisches Instrument, dessen Aufgabe die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplanes war. Die jüngste Reform hat den Anwendungsbereich dieses Werkzeugs jedoch auch auf das unbeplante Gemeindegebiet ausgedehnt. Damit kann das Rückbaugebot nicht mehr dem Bauplanungsrecht zugewiesen werden; es handelt sich vielmehr um einen baurechtlichen Interventionsmechanismus eigener Art. Dies wirft die Frage auf, ob die Vorschrift angesichts der Überschneidung mit dem Verunstaltungsschutz der Landesbauordnungen noch von dem Kompetenztitel "Bodenrecht" des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erfasst ist. Daneben wurde auch die Kostentragungspflicht zugunsten der Gemeinden geändert, sodass zudem eine Untersuchung aus grundrechtlicher Perspektive vorzunehmen ist.Die neue Dogmatik des Rückbaugebots (§ 179 Abs. 1 BauGB). Verfassungsrechtliche Fragen des Abschieds von der Planakzessorietät.ZeitschriftenaufsatzDM16022411Öffentliches BaurechtBebauungsplanBundesrechtLandesrechtBaugesetzbuch (BauGB)Rückbaugebot