Stüber, Stephan2019-01-212020-01-062022-11-252020-01-062022-11-2520180029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/251183Art. 109 Abs. 3 GG - die sog. Schuldenbremse - verlangt, "die Haushalte" von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Aus dieser Formulierung wird gefolgert, die Vorschrift binde nicht nur den Haushaltsgesetzgeber bei der Feststellung des Haushaltsplans, sondern auch den "Haushaltsvollzug". Der Beitrag weist nach, dass mit der Formulierung nur der Haushaltsplan gemeint ist, nicht aber die Haushaltsrechnungen des Bundes und der Länder. Auf die Ausführung des Haushaltsplans hat die sog. Schuldenbremse nur mittelbare Wirkungen.Die Schuldenbremse im Haushaltsvollzug.ZeitschriftenaufsatzD1811267HaushaltswesenKreditVerschuldungSchuldenbremse