1993-03-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/81792Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 II Satz 1 VwGO darstellt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, daß bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß, hier 1,5 dBA, oder nur das Erreichen der § 1 II der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, läßt sich nicht feststellen. 3. Bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten kann das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme selbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn die damit verbundene Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. (-y-)Planbedingte Verkehrszunahme als Abwägungsmaterial. BauGB § 1 VI. VwGO § 47 II Satz 1. BVerwG, Beschluß vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91, OVG Lüneburg.ZeitschriftenaufsatzI9203430VerkehrslärmBauleitplanungAbwägungVerkehrsaufkommenBewertungGrenzwertRichtwertRechtsschutzRechtsprechungRechtImmissionsschutzVerkehrszunahmeZumutbarkeitKlagebefugnisBVerwG-Urteil