Höchstetter, RenateWalger, Martin2001-05-312020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520010340-3602https://orlis.difu.de/handle/difu/45742Im GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 findet sich mit § 118 Abs.2 SGB V eine für die psychiatrische Versorgung entscheidende Neuregelung. Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung einer zu definierenden Gruppe von Kranken per Gesetz ermächtigt. Diese Gruppe psychisch Kranker, die der ambulanten Behandlung durch eine psychiatrische Institutsambulanz bedürfen, wurde in einem Vertrag der Spitzenverbände der Krankenkassen/der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegt, der am 1.4.2001 in Kraft trat. In dem Beitrag werden die gesundheitspolitischen Hintergründe und die inhaltlichen Kernpunkte der Entscheidung erläutert sowie der abgeschlossene Vertrag im Wortlaut abgedruckt. difuPsychiatrische Versorgung: Institutsambulanzen nach § 118 Absatz 2 SGB V.ZeitschriftenaufsatzDC1594GesundheitswesenKrankenhausPsychiatrische VersorgungPsychisch KrankerKrankenhausleistungAmbulanzAmbulante VersorgungGesundheitsreform