1982-10-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/489691Wer ohne Baugenehmigung ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben errichtet oder benutzt, verletzt die bauaufsichtlichen Vorschriften und beeinträchtigt dadurch die öffentliche Sicherheit, zu deren Erhaltung unter anderem gehört, dass die objektive Rechtsordnung unversehrt bleibt. Die Störung der Sicherheit durch ungenehmigte Nutzung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben kann nur durch ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot verhindert werden. Die Versiegelung von bauaufsichtlich nicht genehmigten Räumen durch die Bauaufsichtsbehörde ist als Sicherstellungsmaßnahme zur Gefahrenabwehr zulässig. rhRechtBauordnungsrechtGefahrenabwehrBaugenehmigungBauwerkNutzungNutzungsverbotVersiegelungBauaufsichtsbehördeRechtsprechungVGH-UrteilBeschlussBauordnungsrecht - Versiegelung ungenehmigter Räume. §§ 112, 113 I Nr.13 HBO, §§ 18, 19 HSOG. Hessischer VGH, Beschl. v. 20.1.1981 - IV TH 1/81.Zeitschriftenaufsatz071993