Kremer, Peter2006-04-282020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520061437-417Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/137568Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 29. November 2005 die Rechte von Gemeinden gegenüber Vorhaben im Außenbereich erheblich gestärkt. In allen Fällen, in denen die Gemeinden über § 36 BauGB bei der Genehmigung von Vorhaben im Außenbereich um ihr Einvernehmen ersucht werden müssen, können diese sich nunmehr auf alle in § 35 BauGB geregelten Belange berufen, ohne dass es hierfür einer konkreten entgegenstehenden Planung der Gemeinde bedarf. § 35 BauGB enthält in Abs. 3 eine exemplarische Aufzählung öffentlicher Belange, zu denen unter anderem die Belange des Naturschutzes, des Boden- und Denkmalschutzes, die Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder deren Erholungswert sowie die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes gehören. Zuletzt entschied der VGH Kassel in einer Entscheidung vom 27. September 2004, dass es nicht zum Aufgabenkreis einer Gemeinde gehört, das Landschaftsbild und den Naturhaushalt vor Eingriffen zu schützen. Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg hat, sofern sie sich gegenüber der entgegengesetzten Ansicht des VGH Kassel durchsetzt, erhebliche Konsequenzen, die in dem Beitrag erläutert werden. difuRechte der Gemeinden gestärkt. OVG Berlin-Brandenburg zu Vorhaben im Außenbereich.ZeitschriftenaufsatzDH10111BaurechtPlanungsrechtBauprojektAußenbereichUmweltverträglichkeitStadtbildNaturschutzLandschaftsschutzDenkmalschutzGenehmigungsverfahrenKommunalverwaltungPlanungshoheitEntscheidungsträgerRechtsprechungBaugesetzbuch (BauGB)Einvernehmen